Achtung
die Übergangszeit für
Rauchwarnmelder ist vorbei.
Seit dem 31. Dezember
2010 haben wir eine
Rauchwarnmelderpflicht!
Rauchwarnmelderpflicht nach
LBauO
neuer/künftiger Gesetzestext
Schleswig-Holstein
Landesbauordnung für das Land
Schleswig-Holstein (LBO)
vom 22. Januar 2009 (GVOBl.
Schl.-H. S. 6)
§ 49 Wohnungen
Absatz 4
In Wohnungen müssen Schlafräume,
Kinderzimmer und Flure,
über die
Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen,
jeweils mindestens
einen Rauchwarnmelder haben. Die
Rauchwarnmelder
müssen so eingebaut und
betrieben werden,
dass Brandrauch
frühzeitig erkannt und gemeldet
wird. Die Eigentümerinnen
oder Eigentümer vorhandener
Wohnungen sind
verpflichtet,
jede Wohnung bis zum 31.
Dezember
2010
mit Rauchwarnmelder
auszurüsten.
Die Sicherstellung der
Betriebsbereitschaft obliegt den
unmittelbaren Besitzerinnen oder
Besitzern, es sei denn,
die Eigentümerin oder der
Eigentümer übernimmt diese
Verpflichtung selbst.